Restwert bei Haftpflichtschaden: Lokaler Markt schlägt Internet-Börse

Haftpflichtschaden und Restwert

Sie waren an einem Unfall nicht schuld -- der andere Fahrer hat den Schaden verursacht. In diesem Fall zahlt dessen Kfz-Haftpflichtversicherung Ihren Schaden. So weit, so klar. Doch bei einem wirtschaftlichen Totalschaden beginnt das Tauziehen um den Restwert.

Die gegnerische Versicherung hat ein wirtschaftliches Interesse daran, den Restwert Ihres Wracks möglichst hoch anzusetzen. Denn je mehr Ihr beschädigtes Auto angeblich noch wert ist, desto weniger muss die Versicherung Ihnen überweisen. Eine bewährte Strategie der Versicherer: Sie holen Angebote von spezialisierten Aufkäufern über Internet-Restwertbörsen ein, die oft deutlich über dem liegen, was lokale Händler bieten würden.

Die gute Nachricht: Der Bundesgerichtshof hat klare Regeln aufgestellt, die in den meisten Fällen zu Ihren Gunsten wirken.

Als Privatperson: Lokaler Markt ist Ihr Recht

Die wichtigste Grundregel für alle privaten Unfallgeschädigten lautet: Der Restwert wird auf dem regionalen Markt ermittelt, nicht auf überregionalen Internet-Plattformen.

Dahinter steht ein nachvollziehbarer Gedanke des BGH: Wenn Sie als Privatperson nach einem Unfall ein Ersatzauto brauchen, werden Sie zu einem Händler in Ihrer Nähe gehen. Dort kaufen Sie den Ersatzwagen und geben gleichzeitig Ihr beschädigtes Fahrzeug in Zahlung. Alles wird in einem Vorgang abgewickelt, ohne dass Sie sich mit unbekannten Aufkäufern aus dem ganzen Bundesgebiet herumschlagen müssen.

BGH, Urteil vom 13.10.2009, Az. VI ZR 318/08: Der Geschädigte darf den Restwert auf dem ihm zugänglichen allgemeinen regionalen Markt ermitteln lassen. Der Sachverständige muss dafür mindestens drei Angebote von lokalen Aufkäufern oder Händlern einholen. Diese spiegeln den realen Wert wider, den der Geschädigte in seiner Region tatsächlich erzielen kann.

Sie müssen nicht auf die Versicherung warten

Ein weiterer wichtiger Punkt: Wenn Ihr Sachverständiger den Restwert ermittelt hat und Sie ein entsprechendes Angebot von einem lokalen Händler vorliegen haben, dürfen Sie Ihr Fahrzeug sofort verkaufen. Sie sind nicht verpflichtet, erst abzuwarten, ob die gegnerische Versicherung noch ein höheres Angebot aus einer Restwertbörse nachreicht.

Der BGH hat in seinem Urteil vom 27.09.2016 (Az. VI ZR 673/15) klargestellt: Der Geschädigte darf sich auf den im Gutachten ausgewiesenen Restwert verlassen und sein Fahrzeug zu diesem Preis veräußern, ohne auf mögliche Gegenangebote der Versicherung warten zu müssen. Wer ein seriöses Gutachten hat, darf handeln.

Aber: Versicherung darf ein konkretes Angebot machen

Eine Einschränkung gibt es allerdings. Die gegnerische Versicherung hat das Recht, Ihnen ein höheres Restwertangebot vom sogenannten Sondermarkt (also den spezialisierten Aufkäufern und Online-Börsen) vorzulegen. Dieses Angebot muss Sie aber auch erreichen, bevor Sie Ihr Fahrzeug verkauft haben. Und es muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen.

BGH, Urteil vom 01.06.2010, Az. VI ZR 316/09: Das Angebot der Versicherung muss konkret sein. Das bedeutet: Ein benannter Käufer bietet einen bestimmten Preis, holt das Fahrzeug bei Ihnen ab und bezahlt sofort. Es muss für Sie als Laien ohne Risiko und ohne Aufwand durchführbar sein. Nur dann müssen Sie es berücksichtigen.

Was hingegen nicht genügt: Die bloße Ankündigung, dass ein Angebot kommen werde. Wenn die Versicherung schreibt „Wir werden Ihnen noch ein besseres Restwertangebot zukommen lassen", reicht das nicht aus, um Sie am Verkauf zu hindern. Das haben unter anderem das AG Eckernförde (Urteil vom 11.02.2022, Az. 6 C 226/21) und das LG Saarbrücken (Urteil vom 29.10.2020, Az. 6 O 187/20) entschieden. Ein vages Versprechen verpflichtet Sie zu nichts.

Weiternutzung: Versicherer darf nicht überbieten

Was aber, wenn Sie Ihr Unfallfahrzeug gar nicht verkaufen, sondern trotz des Totalschadens weiter damit fahren? Vielleicht lassen Sie den kosmetischen Schaden so und nutzen den Wagen einfach weiter. Oder Sie lassen nur das Nötigste reparieren.

In diesem Fall gilt eine besonders strenge Regel zugunsten des Geschädigten: Die gegnerische Versicherung darf den vom Sachverständigen ermittelten lokalen Restwert nicht durch ein höheres Angebot aus der Restwertbörse ersetzen.

BGH, Urteile vom 06.03.2007 (Az. VI ZR 120/06) und vom 10.07.2007 (Az. VI ZR 217/06): Wenn der Geschädigte sein Fahrzeug behält und weiternutzt, ist der im Gutachten auf dem regionalen Markt ermittelte Restwert maßgeblich. Der Grund: Der Geschädigte muss die Möglichkeit behalten, sein Fahrzeug zu einem späteren Zeitpunkt auf eigene Faust und in seiner Region zu verkaufen. Ein Angebot aus dem Sondermarkt nützt ihm dann nichts mehr, weil er es nicht selbst einlösen kann.

Das ist logisch: Wenn Sie Ihr Auto jetzt weiterfahren und es in zwei Jahren verkaufen wollen, wird kein Internet-Aufkäufer mehr den damals gebotenen Preis zahlen. Sie sind auf den lokalen Markt angewiesen -- und genau dieser Wert muss daher bei der Abrechnung berücksichtigt werden.

Sonderfall: Autohändler, Leasing und Banken

Die bisher beschriebenen Regeln gelten für Privatpersonen. Für gewerbliche Akteure sieht die Rechtslage anders aus.

Autohändler und gewerbliche Halter

Wer beruflich mit Fahrzeugen handelt, kennt den Markt und hat Zugang zu spezialisierten Verkaufskanälen. Für Autohändler und gewerbliche Fahrzeughalter gilt deshalb: Sie müssen sich den breiteren Markt, einschließlich der Restwertbörsen, entgegenhalten lassen. Das Argument, man kenne nur den lokalen Markt, zählt bei einem Profi nicht.

Der BGH bestätigte das in seinem Urteil vom 25.06.2019 (Az. VI ZR 358/18): Gewerbliche Fahrzeughalter und Händler werden am überregionalen Sondermarkt gemessen, weil ihnen der Zugang zu diesen Vertriebswegen zumutbar ist.

Banken: Nicht alle gleich

Spannend wird es bei Fahrzeugen, die über eine Bank finanziert wurden. Hier hat der BGH eine interessante Unterscheidung getroffen:

BGH, Urteil vom 02.06.2024, Az. VI ZR 211/22: Bei herstellergebundenen Autobanken ist der Restwert am Sondermarkt (Restwertbörse) maßgeblich, weil diese über ihre Konzernverbindung Zugang zu den entsprechenden Vertriebskanälen haben. Normale Geschäftsbanken sind davon nicht betroffen und werden wie private Geschädigte behandelt.

Vorsicht Übererlös

Zum Schluss ein Thema, das viele Geschädigte überrascht: der sogenannte Übererlös. Damit ist gemeint, dass Sie Ihr Unfallfahrzeug für mehr Geld verkaufen, als der Sachverständige als Restwert angegeben hat.

Beispiel: Der Gutachter schätzt den Restwert auf 1.500 Euro. Sie finden aber einen Käufer, der 2.200 Euro zahlt. Müssen Sie die Differenz von 700 Euro an die Versicherung „zurückgeben"?

BGH, Urteile vom 07.12.2004 (Az. VI ZR 119/04) und vom 15.06.2010 (Az. VI ZR 232/09): Grundsätzlich ja. Wenn Sie tatsächlich mehr erlösen als den Gutachtenwert, kann die gegnerische Versicherung diesen höheren Betrag ansetzen. Der Gedanke dahinter: Wenn sich herausstellt, dass Ihr Wrack mehr wert war als gedacht, sind Sie durch den höheren Verkaufspreis besser gestellt als erwartet -- und die Versicherung muss nur den tatsächlichen Schaden ersetzen.

Allerdings gibt es eine wichtige Einschränkung: Wenn Sie für den höheren Preis besondere eigene Anstrengungen unternommen haben -- etwa aufwändige Teilreparaturen durchgeführt oder besonders viel Zeit in die Käufersuche investiert haben -- kann der Übererlös Ihnen allein zustehen. Aber Achtung: Der BGH hat klargestellt, dass das bloße Einstellen in ein Internet-Portal oder das Finden eines Online-Käufers keine besondere Eigenleistung darstellt. Es muss schon ein echter Mehraufwand vorliegen, der über die normale Verkaufsabwicklung hinausgeht.

Was bedeutet das für Sie?

Bei einem unverschuldeten Unfall mit Totalschaden sollten Sie diese Grundsätze im Hinterkopf behalten:

1. Bestehen Sie auf lokaler Restwertermittlung

Ihr Sachverständiger soll drei Angebote vom regionalen Markt einholen. Das ist der Maßstab, den der BGH für Privatpersonen festgelegt hat. Lassen Sie sich nicht einreden, dass Internet-Restwertbörsen den „wahren" Wert Ihres Autos widerspiegeln.

2. Verkaufen Sie nicht voreilig, aber auch nicht zu spät

Sie dürfen Ihr Fahrzeug zum Gutachtenwert verkaufen, ohne auf die Versicherung zu warten. Liegt Ihnen allerdings bereits ein konkretes, zumutbares Gegenangebot mit Abholung und Sofortzahlung vor, sollten Sie es ernsthaft in Betracht ziehen -- andernfalls könnte die Versicherung den höheren Betrag bei der Abrechnung zugrunde legen.

3. Bei Weiternutzung: Lokaler Wert gilt immer

Wenn Sie Ihr Auto trotz Totalschaden behalten und weiterfahren, kann die Versicherung den Gutachtenwert nicht mit einem höheren Börsenangebot aushebeln. Der regionale Restwert bleibt maßgeblich.

4. Vorsicht bei gewerblichem Hintergrund

Wenn Sie Autohändler sind oder das Fahrzeug über eine herstellergebundene Autobank finanziert wurde, gelten andere Maßstäbe. In diesen Fällen muss der überregionale Sondermarkt berücksichtigt werden. Lassen Sie sich anwaltlich beraten, um Ihre konkreten Rechte zu klären.

5. Übererlös bedenken

Wenn Sie Ihr Wrack für mehr verkaufen als der Gutachter geschätzt hat, kann die Versicherung den höheren Betrag bei der Abrechnung ansetzen. Das muss kein Nachteil sein -- aber Sie sollten es wissen, bevor Sie den Verkaufserlös bereits anderweitig verplant haben.

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Quellen:

BGH, Urteil vom 13.10.2009, Az. VI ZR 318/08

BGH, Urteil vom 27.09.2016, Az. VI ZR 673/15

BGH, Urteil vom 01.06.2010, Az. VI ZR 316/09

BGH, Urteil vom 06.03.2007, Az. VI ZR 120/06

BGH, Urteil vom 10.07.2007, Az. VI ZR 217/06

BGH, Urteil vom 25.06.2019, Az. VI ZR 358/18

BGH, Urteil vom 02.06.2024, Az. VI ZR 211/22

BGH, Urteil vom 07.12.2004, Az. VI ZR 119/04

BGH, Urteil vom 15.06.2010, Az. VI ZR 232/09

AG Eckernförde, Urteil vom 11.02.2022, Az. 6 C 226/21

LG Saarbrücken, Urteil vom 29.10.2020, Az. 6 O 187/20

Autor: Kanzlei Mandati -- Spezialisiert auf Schadensersatzrecht

Hinweis: Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar. Für Ihre individuelle Situation konsultieren Sie bitte einen Rechtsanwalt.