Haftpflichtschaden und Restwert
Sie waren an einem Unfall nicht schuld -- der andere Fahrer hat den Schaden verursacht. In diesem Fall zahlt dessen Kfz-Haftpflichtversicherung Ihren Schaden. So weit, so klar. Doch bei einem wirtschaftlichen Totalschaden beginnt das Tauziehen um den Restwert.
Die gegnerische Versicherung hat ein wirtschaftliches Interesse daran, den Restwert Ihres Wracks möglichst hoch anzusetzen. Denn je mehr Ihr beschädigtes Auto angeblich noch wert ist, desto weniger muss die Versicherung Ihnen überweisen. Eine bewährte Strategie der Versicherer: Sie holen Angebote von spezialisierten Aufkäufern über Internet-Restwertbörsen ein, die oft deutlich über dem liegen, was lokale Händler bieten würden.
Die gute Nachricht: Der Bundesgerichtshof hat klare Regeln aufgestellt, die in den meisten Fällen zu Ihren Gunsten wirken.
Als Privatperson: Lokaler Markt ist Ihr Recht
Die wichtigste Grundregel für alle privaten Unfallgeschädigten lautet: Der Restwert wird auf dem regionalen Markt ermittelt, nicht auf überregionalen Internet-Plattformen.
Dahinter steht ein nachvollziehbarer Gedanke des BGH: Wenn Sie als Privatperson nach einem Unfall ein Ersatzauto brauchen, werden Sie zu einem Händler in Ihrer Nähe gehen. Dort kaufen Sie den Ersatzwagen und geben gleichzeitig Ihr beschädigtes Fahrzeug in Zahlung. Alles wird in einem Vorgang abgewickelt, ohne dass Sie sich mit unbekannten Aufkäufern aus dem ganzen Bundesgebiet herumschlagen müssen.
Sie müssen nicht auf die Versicherung warten
Ein weiterer wichtiger Punkt: Wenn Ihr Sachverständiger den Restwert ermittelt hat und Sie ein entsprechendes Angebot von einem lokalen Händler vorliegen haben, dürfen Sie Ihr Fahrzeug sofort verkaufen. Sie sind nicht verpflichtet, erst abzuwarten, ob die gegnerische Versicherung noch ein höheres Angebot aus einer Restwertbörse nachreicht.
Der BGH hat in seinem Urteil vom 27.09.2016 (Az. VI ZR 673/15) klargestellt: Der Geschädigte darf sich auf den im Gutachten ausgewiesenen Restwert verlassen und sein Fahrzeug zu diesem Preis veräußern, ohne auf mögliche Gegenangebote der Versicherung warten zu müssen. Wer ein seriöses Gutachten hat, darf handeln.
Aber: Versicherung darf ein konkretes Angebot machen
Eine Einschränkung gibt es allerdings. Die gegnerische Versicherung hat das Recht, Ihnen ein höheres Restwertangebot vom sogenannten Sondermarkt (also den spezialisierten Aufkäufern und Online-Börsen) vorzulegen. Dieses Angebot muss Sie aber auch erreichen, bevor Sie Ihr Fahrzeug verkauft haben. Und es muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
Was hingegen nicht genügt: Die bloße Ankündigung, dass ein Angebot kommen werde. Wenn die Versicherung schreibt „Wir werden Ihnen noch ein besseres Restwertangebot zukommen lassen", reicht das nicht aus, um Sie am Verkauf zu hindern. Das haben unter anderem das AG Eckernförde (Urteil vom 11.02.2022, Az. 6 C 226/21) und das LG Saarbrücken (Urteil vom 29.10.2020, Az. 6 O 187/20) entschieden. Ein vages Versprechen verpflichtet Sie zu nichts.
Weiternutzung: Versicherer darf nicht überbieten
Was aber, wenn Sie Ihr Unfallfahrzeug gar nicht verkaufen, sondern trotz des Totalschadens weiter damit fahren? Vielleicht lassen Sie den kosmetischen Schaden so und nutzen den Wagen einfach weiter. Oder Sie lassen nur das Nötigste reparieren.
In diesem Fall gilt eine besonders strenge Regel zugunsten des Geschädigten: Die gegnerische Versicherung darf den vom Sachverständigen ermittelten lokalen Restwert nicht durch ein höheres Angebot aus der Restwertbörse ersetzen.
Das ist logisch: Wenn Sie Ihr Auto jetzt weiterfahren und es in zwei Jahren verkaufen wollen, wird kein Internet-Aufkäufer mehr den damals gebotenen Preis zahlen. Sie sind auf den lokalen Markt angewiesen -- und genau dieser Wert muss daher bei der Abrechnung berücksichtigt werden.
Sonderfall: Autohändler, Leasing und Banken
Die bisher beschriebenen Regeln gelten für Privatpersonen. Für gewerbliche Akteure sieht die Rechtslage anders aus.
Autohändler und gewerbliche Halter
Wer beruflich mit Fahrzeugen handelt, kennt den Markt und hat Zugang zu spezialisierten Verkaufskanälen. Für Autohändler und gewerbliche Fahrzeughalter gilt deshalb: Sie müssen sich den breiteren Markt, einschließlich der Restwertbörsen, entgegenhalten lassen. Das Argument, man kenne nur den lokalen Markt, zählt bei einem Profi nicht.
Der BGH bestätigte das in seinem Urteil vom 25.06.2019 (Az. VI ZR 358/18): Gewerbliche Fahrzeughalter und Händler werden am überregionalen Sondermarkt gemessen, weil ihnen der Zugang zu diesen Vertriebswegen zumutbar ist.
Banken: Nicht alle gleich
Spannend wird es bei Fahrzeugen, die über eine Bank finanziert wurden. Hier hat der BGH eine interessante Unterscheidung getroffen:
- Gewöhnliche Banken (zum Beispiel Sparkassen oder Volksbanken), die lediglich einen Autokredit vergeben haben, werden wie Privatpersonen behandelt. Sie haben keinen besonderen Zugang zum Automarkt und müssen sich daher nicht auf Restwertbörsenangebote verweisen lassen.
- Herstellergebundene Autobanken (also die Finanzierungstöchter der Autohersteller, wie etwa die BMW Bank oder die Volkswagen Bank) werden hingegen wie gewerbliche Halter eingestuft. Diese Institute sind so eng mit der Automobilbranche verflochten, dass ihnen der Zugang zum Sondermarkt zugemutet wird.
Vorsicht Übererlös
Zum Schluss ein Thema, das viele Geschädigte überrascht: der sogenannte Übererlös. Damit ist gemeint, dass Sie Ihr Unfallfahrzeug für mehr Geld verkaufen, als der Sachverständige als Restwert angegeben hat.
Beispiel: Der Gutachter schätzt den Restwert auf 1.500 Euro. Sie finden aber einen Käufer, der 2.200 Euro zahlt. Müssen Sie die Differenz von 700 Euro an die Versicherung „zurückgeben"?
Allerdings gibt es eine wichtige Einschränkung: Wenn Sie für den höheren Preis besondere eigene Anstrengungen unternommen haben -- etwa aufwändige Teilreparaturen durchgeführt oder besonders viel Zeit in die Käufersuche investiert haben -- kann der Übererlös Ihnen allein zustehen. Aber Achtung: Der BGH hat klargestellt, dass das bloße Einstellen in ein Internet-Portal oder das Finden eines Online-Käufers keine besondere Eigenleistung darstellt. Es muss schon ein echter Mehraufwand vorliegen, der über die normale Verkaufsabwicklung hinausgeht.
Was bedeutet das für Sie?
Bei einem unverschuldeten Unfall mit Totalschaden sollten Sie diese Grundsätze im Hinterkopf behalten:
1. Bestehen Sie auf lokaler Restwertermittlung
Ihr Sachverständiger soll drei Angebote vom regionalen Markt einholen. Das ist der Maßstab, den der BGH für Privatpersonen festgelegt hat. Lassen Sie sich nicht einreden, dass Internet-Restwertbörsen den „wahren" Wert Ihres Autos widerspiegeln.
2. Verkaufen Sie nicht voreilig, aber auch nicht zu spät
Sie dürfen Ihr Fahrzeug zum Gutachtenwert verkaufen, ohne auf die Versicherung zu warten. Liegt Ihnen allerdings bereits ein konkretes, zumutbares Gegenangebot mit Abholung und Sofortzahlung vor, sollten Sie es ernsthaft in Betracht ziehen -- andernfalls könnte die Versicherung den höheren Betrag bei der Abrechnung zugrunde legen.
3. Bei Weiternutzung: Lokaler Wert gilt immer
Wenn Sie Ihr Auto trotz Totalschaden behalten und weiterfahren, kann die Versicherung den Gutachtenwert nicht mit einem höheren Börsenangebot aushebeln. Der regionale Restwert bleibt maßgeblich.
4. Vorsicht bei gewerblichem Hintergrund
Wenn Sie Autohändler sind oder das Fahrzeug über eine herstellergebundene Autobank finanziert wurde, gelten andere Maßstäbe. In diesen Fällen muss der überregionale Sondermarkt berücksichtigt werden. Lassen Sie sich anwaltlich beraten, um Ihre konkreten Rechte zu klären.
5. Übererlös bedenken
Wenn Sie Ihr Wrack für mehr verkaufen als der Gutachter geschätzt hat, kann die Versicherung den höheren Betrag bei der Abrechnung ansetzen. Das muss kein Nachteil sein -- aber Sie sollten es wissen, bevor Sie den Verkaufserlös bereits anderweitig verplant haben.
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