Restwert bei Kaskoschaden: Ihre Rechte bei Verkauf und Weiternutzung

Kasko und Restwert -- worum geht es?

Wenn Ihr eigenes Auto beschädigt wird -- egal ob durch einen selbstverschuldeten Unfall, Diebstahl, Hagel oder Vandalismus -- greift Ihre Kaskoversicherung. Anders als bei einem Haftpflichtschaden, wo die gegnerische Versicherung zahlt, regeln Sie hier den Schaden mit Ihrem eigenen Versicherer.

Bei einem Totalschaden spielt der Restwert eine zentrale Rolle. Die Kaskoversicherung zahlt die Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert und dem Restwert Ihres beschädigten Fahrzeugs. Doch hier gibt es einen wichtigen Unterschied zum Haftpflichtfall: Ihre Kaskoversicherung hat unter bestimmten Umständen ein sogenanntes Weisungsrecht. Sie darf Ihnen also Vorgaben machen, wie und an wen Sie das Wrack verkaufen.

Aber dieses Weisungsrecht hat Grenzen -- und eine davon ist besonders wichtig, wenn Sie Ihr Auto trotz Totalschaden weiter fahren möchten.

Wenn Sie das Auto verkaufen: Weisungsrecht des Versicherers

In den meisten Kaskoversicherungsverträgen findet sich eine Klausel, die besagt: Bevor Sie Ihr beschädigtes Fahrzeug verkaufen oder anderweitig abgeben, müssen Sie die Anweisungen Ihres Versicherers befolgen. Das bedeutet in der Praxis, dass die Versicherung Ihr Wrack auf einer Restwertbörse anbieten darf und Sie den dort erzielten Preis als Verkaufsbedingung akzeptieren müssen.

Soweit die Theorie. In der Praxis gibt es jedoch Situationen, in denen auch dieses Weisungsrecht an seine Grenzen stößt. Ein besonders häufiges Problem: Angebote von ausländischen Käufern.

Das Problem mit Auslandsangeboten: Wenn der Höchstbietende auf der Restwertbörse ein Händler aus dem Ausland ist, müssen Sie als Privatperson damit rechnen, dass bei Problemen ausländisches Recht gilt, Kommunikation in einer Fremdsprache erfolgt und die Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen oder Zahlungsforderungen erheblich erschwert wird.

Mehrere Gerichte haben entschieden, dass es einer Privatperson nicht zugemutet werden kann, ihr Fahrzeug an einen ausländischen Aufkäufer zu veräußern. Das Amtsgericht Köln (Urteil vom 15.07.2022, Az. 269 C 20/22) stellte klar, dass die damit verbundenen rechtlichen Unsicherheiten für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht tragbar sind.

In dieselbe Richtung urteilte das Amtsgericht Zossen (Urteil vom 29.04.2019, Az. 5 C 175/18): Ein Angebot eines im Ausland ansässigen Interessenten begründet keine Pflicht des Versicherungsnehmers, das Fahrzeug dorthin zu verkaufen. Die sprachlichen und rechtlichen Hürden seien einem normalen Verbraucher nicht zuzumuten.

Das Landgericht Stuttgart bestätigte diese Linie (Urteil vom 14.08.2019, Az. 4 S 76/19) und betonte, dass die Restwertermittlung über Internet-Börsen im Kaskobereich zwar grundsätzlich zulässig sei, aber nicht dazu führen dürfe, dass der Versicherungsnehmer in grenzüberschreitende Geschäfte gezwungen wird, deren Risiken er nicht überblicken kann.

Wenn Sie das Auto weiternutzen: Kein Weisungsrecht!

Jetzt kommt der für viele Betroffene wichtigste Punkt. Denn nicht jeder, dessen Auto einen wirtschaftlichen Totalschaden hat, will es sofort loswerden. Vielleicht ist das Fahrzeug trotz des Schadens noch fahrbereit. Vielleicht lassen Sie es teilweise reparieren und nutzen es weiter. In diesem Fall ändert sich die Rechtslage grundlegend.

Die Kernregel: Das Weisungsrecht der Kaskoversicherung bezieht sich ausdrücklich auf den Zeitraum vor der Veräußerung des Fahrzeugs. Wenn Sie Ihr Auto aber gar nicht veräußern, sondern weiterfahren, gibt es logischerweise kein „Davor" -- und damit auch kein Weisungsrecht.

Der Bundesgerichtshof hat diesen Grundsatz in seinem Urteil vom 14.04.2021 (Az. IV ZR 105/20, Rn. 25-26) unmissverständlich festgehalten. Die Argumentation ist bestechend einfach: Die Vertragsklausel sagt, der Versicherungsnehmer muss vor der „Veräußerung" die Weisungen des Versicherers befolgen. Wenn es aber keine Veräußerung gibt, weil der Versicherungsnehmer das Auto behält, dann fehlt der Anknüpfungspunkt für das Weisungsrecht.

Die praktische Konsequenz ist erheblich: Bei Weiternutzung des Fahrzeugs darf die Kaskoversicherung den Restwert nicht über eine Restwertbörse ermitteln. Es zählt nur der Wert, den Sie auf dem regionalen Markt für Ihr beschädigtes Auto erzielen könnten. Und dieser liegt erfahrungsgemäß deutlich niedriger als die Gebote auf überregionalen Auktionsplattformen.

Was das finanziell bedeutet: Angenommen, die Restwertbörse liefert ein Gebot von 3.500 Euro für Ihr Wrack, aber auf dem lokalen Markt würden Händler in Ihrer Stadt nur 1.800 Euro bieten. Wenn Sie das Auto weiterfahren, gilt der lokale Wert von 1.800 Euro. Bei einem Wiederbeschaffungswert von 10.000 Euro bekommen Sie also 8.200 Euro statt nur 6.500 Euro -- eine Differenz von 1.700 Euro.

Was bedeutet das für Sie?

Im Kaskofall sollten Sie diese Punkte kennen und beachten:

1. Überlegen Sie, ob Weiternutzung in Frage kommt

Wenn Ihr Fahrzeug trotz wirtschaftlichem Totalschaden noch fahrbereit ist, kann es sich finanziell lohnen, es weiterzunutzen statt zu verkaufen. Dadurch entfällt das Weisungsrecht, und der Restwert wird nach dem für Sie günstigeren lokalen Markt bestimmt.

2. Akzeptieren Sie keine Auslandsangebote blind

Wenn Ihre Kaskoversicherung ein Restwertangebot aus dem Ausland präsentiert, müssen Sie das nicht hinnehmen. Gerichte haben wiederholt entschieden, dass die damit verbundenen Risiken einem Privatmann nicht zumutbar sind.

3. Dokumentieren Sie Ihre Entscheidung

Teilen Sie Ihrer Versicherung schriftlich mit, ob Sie das Fahrzeug behalten oder verkaufen möchten. Bei Weiternutzung halten Sie ausdrücklich fest, dass Sie von Ihrem Recht Gebrauch machen, das Auto nicht zu veräußern -- und dass daher das Weisungsrecht nicht greift.

4. Holen Sie rechtliche Unterstützung

Die Unterscheidung zwischen Verkauf und Weiternutzung kann im Einzelfall schwierig sein. Lassen Sie im Zweifel einen Fachanwalt prüfen, ob in Ihrem Fall das Weisungsrecht der Versicherung tatsächlich greift oder ob Sie den günstigeren lokalen Restwert beanspruchen können.

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Quellen:

BGH, Urteil vom 14.04.2021, Az. IV ZR 105/20

AG Köln, Urteil vom 15.07.2022, Az. 269 C 20/22

AG Zossen, Urteil vom 29.04.2019, Az. 5 C 175/18

LG Stuttgart, Urteil vom 14.08.2019, Az. 4 S 76/19

Autor: Kanzlei Mandati -- Spezialisiert auf Schadensersatzrecht

Hinweis: Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar. Für Ihre individuelle Situation konsultieren Sie bitte einen Rechtsanwalt.