Das Wichtigste in Kürze
- Ein Vorschaden ist ein früherer Unfallschaden, der bereits repariert wurde. Ein Altschaden ist noch unrepariert. Beides wirkt sich sehr unterschiedlich auf Ihren Anspruch aus.
- Das Bereicherungsverbot (§ 249 BGB) verhindert, dass ein Bauteil mehrfach „abgerechnet" wird – kaputter als kaputt geht nicht.
- Auch eine Eigenreparatur oder Privatreparatur kann als Nachweis anerkannt werden – erfordert aber eine besonders sorgfältige Dokumentation.
- Wurde ein Bauteil nur überlackiert, aber nicht repariert, ersetzt die Versicherung beim Folgeunfall nur die Lackierung, nicht das Bauteil selbst.
- Fiktive Abrechnungen werden im HIS-System der Versicherer gespeichert und können bei späteren Unfällen als Prüfauslöser dienen.
- Der BGH hat mit Beschluss vom 06.06.2023 (Az.: VI ZR 197/21) klargestellt, dass fehlende Werkstattrechnungen kein automatisches Ausschlusskriterium sind.
1. Das Problem aus Ihrer Sicht: Warum zahlt die Versicherung nicht?
Stellen Sie sich folgende Situation vor: Sie stehen an einer roten Ampel, es kracht, und jemand fährt Ihnen von hinten ins Auto. Die Schuldfrage ist glasklar – der andere hat nicht aufgepasst. Sie melden den Schaden bei der gegnerischen Versicherung, lassen ein Gutachten erstellen und warten auf Ihr Geld. Doch statt einer zügigen Überweisung erhalten Sie ein Schreiben, das Ihnen den Boden unter den Füßen wegzieht: „Wir können den Schaden nicht regulieren, da an Ihrem Fahrzeug ein Vorschaden an derselben Stelle vorliegt."
Für Sie als Geschädigter fühlt sich das wie reine Schikane an. Jemand anderes hat Ihr Auto beschädigt, und nun soll die Versicherung nicht zahlen, nur weil an der gleichen Stelle schon einmal etwas passiert ist? Das klingt ungerecht – und in vielen Fällen ist es das auch. Doch hinter dem Verhalten der Versicherung steckt ein juristischer Grundsatz, den man verstehen muss, um ihn zu seinem Vorteil nutzen zu können.
Genau das möchte ich Ihnen in diesem Ratgeber erklären: verständlich, praxisnah und mit vielen Beispielen aus dem Kanzleialltag. Als Rechtsanwalt bei MANDATI in Essen vertrete ich regelmäßig Mandanten, die an genau dieser Stelle mit der Versicherung in Streit geraten sind – und ich kann Ihnen versichern: Wer die Spielregeln kennt, gewinnt.
2. Die juristische Grundlage: Totalrestitution und Bereicherungsverbot
Das Prinzip der Totalrestitution (§ 249 BGB)
Das gesamte deutsche Schadensersatzrecht wird von einem zentralen Gedanken getragen, der in § 249 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) verankert ist. Dieser Paragraph ist gewissermaßen die „Mutter aller Schadensersatzregeln" und besagt:
„Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre." – § 249 Abs. 1 BGB (Prinzip der Totalrestitution)
In einfachen Worten bedeutet das: Sie sollen so gestellt werden, als hätte es den Unfall nie gegeben. Nicht besser, nicht schlechter – sondern exakt so, wie es vorher war. Juristen nennen dieses Prinzip die Totalrestitution, also die vollständige Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands.
Das Bereicherungsverbot: Warum man an einem Unfall nicht verdienen darf
Die Kehrseite der Totalrestitution ist das sogenannte Bereicherungsverbot. Dieser Grundsatz besagt, dass der Geschädigte durch den Schadensersatz nicht bessergestellt werden darf, als er ohne das schädigende Ereignis stünde. Ein Unfall darf also niemals zu einer unfreiwilligen „Gewinnquelle" werden.
Wenn ein Bauteil an Ihrem Auto – sagen wir die Stoßstange – bereits bei einem früheren Unfall vollständig zerstört und dafür bereits Schadensersatz gezahlt wurde, dann wäre es eine unzulässige Bereicherung, wenn Sie für dasselbe Bauteil ein zweites Mal Geld erhielten, ohne es zwischenzeitlich repariert zu haben.
Die Differenzhypothese: So rechnen Juristen
Um den konkreten Schaden zu ermitteln, wenden Juristen die sogenannte Differenzhypothese an. Dabei wird der Vermögenszustand mit dem schädigenden Ereignis dem hypothetischen Vermögenszustand ohne das schädigende Ereignis gegenübergestellt. Die Differenz ergibt den ersatzfähigen Schaden.
Frau Schmidts Stoßstange war vor dem neuen Unfall bereits beschädigt und hatte einen Wert von praktisch 0 Euro (weil sie schon zerstört war). Nach dem neuen Unfall ist die Stoßstange immer noch zerstört – Wert: 0 Euro. Die Differenz? 0 Euro. Es ist kein neuer Schaden entstanden. Kaputter als kaputt geht eben nicht.
3. Vorschaden, Altschaden, Gebrauchsspur – die entscheidenden Unterschiede
| Begriff | Was ist das? | Typisches Beispiel | Auswirkung auf Ihren Anspruch |
|---|---|---|---|
| Vorschaden | Früherer Unfallschaden, der fachgerecht repariert wurde. | Stoßstange nach Auffahrunfall erneuert und lackiert. | Grundsätzlich voller Anspruch, Reparatur muss dargelegt werden. |
| Altschaden | Früherer Schaden, der zum Unfallzeitpunkt noch unrepariert vorhanden war. | Stoßstange seit Parkrempler vor 6 Monaten verbeult, nie repariert. | Nur der Mehrschaden (Verschlimmerung) wird erstattet. |
| Gebrauchsspur | Alltägliche Abnutzung ohne Unfallcharakter. | Kleine Steinschläge auf Motorhaube, feine Kratzer in Griffmulden. | Kein Problem – mindert den Anspruch nicht. |
| Deckungsgleicher Schaden | Neuer Schaden betrifft exakt dieselbe Stelle wie Alt-/Vorschaden. | Beide Unfälle beschädigten hintere Stoßstange links. | Höchstes Risiko: Vollständige Ablehnung droht, wenn keine Abgrenzung möglich. |
Als Geschädigter tragen Sie die Darlegungs- und Beweislast. Gelingt die Abgrenzung zwischen altem und neuem Schaden nicht – etwa weil beide Schäden ineinanderlaufen – droht im schlimmsten Fall eine vollständige Klageabweisung.
4. Das Stoßstangen-Prinzip: Warum ein Bauteil nur einmal „bezahlt" wird
Szenario 1: Der erste Unfall und die fiktive Abrechnung
Neue Stoßstange: 850 Euro • Lackierung: 620 Euro • Montage/Demontage: 280 Euro
Gesamt: 1.750 Euro
Die gegnerische Versicherung zahlt die vollen 1.750 Euro aus. Frau Weber entscheidet sich jedoch, das Geld anderweitig zu verwenden und fährt mit der beschädigten Stoßstange weiter. Das ist ihr gutes Recht – man nennt dies fiktive Abrechnung (BGH, Urteil vom 28.01.2025, Az.: VI ZR 300/24).
Szenario 2: Der zweite Unfall – und das Problem
Der neue Gutachter kalkuliert erneut 1.750 Euro. Doch die Versicherung von Unfall B wendet ein: „Moment mal – die Stoßstange war doch schon kaputt! Wir zahlen nicht für etwas, das schon zerstört war."
Und hier ist der entscheidende Punkt: Die Versicherung hat Recht. Juristisch gesehen war die Stoßstange zum Zeitpunkt von Unfall B bereits wirtschaftlich wertlos. Die Differenz: null.
Das Extrembeispiel: 10 Unfälle, eine Stoßstange
| Unfall Nr. | Zustand vorher | Anspruch auf Stoßstangen-Ersatz? | Begründung |
|---|---|---|---|
| Unfall 1 | Intakt | Ja – voller Ersatz | Erstmaliger Schaden an intaktem Bauteil. |
| Unfall 2 | Zerstört (unrepariert) | Nein | Bauteil war bereits wertlos. Kein neuer Schaden. |
| Unfall 3–10 | Zerstört (unrepariert) | Nein | Bereicherungsverbot. Bauteil bereits „abgehakt". |
5. Der „Haken" im System: Wie er rein- und wieder rauskommt
Bauteil voll entschädigt, aber nicht repariert. Erneuter Ersatz ausgeschlossen.
Bauteil wird fachgerecht repariert. Bei neuem Unfall: voller Anspruch.
- Unfall passiert – Bauteil beschädigt, Schadensersatz wird reguliert. Der „Haken" wird gesetzt.
- Reparatur erfolgt – Das Bauteil wird fachgerecht instandgesetzt oder ausgetauscht. Der „Haken" wird entfernt.
- Neuer Unfall – Das reparierte Bauteil wird erneut beschädigt. Da der Haken nicht mehr drin ist, kann erneut abgerechnet werden. Ein neuer Haken wird gesetzt.
Herr Becker erhält nach einem Auffahrunfall im Januar 2025 die vollen 1.500 Euro (fiktive Abrechnung). Im März 2025 lässt er die Stoßstange in einer freien Werkstatt für 900 Euro reparieren und bewahrt die Rechnung auf. Im September 2025 fährt ihm erneut jemand hinten auf. Ergebnis: Da der Vorschaden nachweislich behoben wurde, hat Herr Becker vollen Anspruch. Der „Haken" war raus.
6. Das HIS-System: Die Datenbank der Versicherungen
Das Hinweis- und Informationssystem (HIS) wird von der Besurance HIS GmbH betrieben und dient den Versicherern als Instrument zur Erkennung von Doppelzahlungen und Versicherungsbetrug. Fiktive Abrechnungen werden dort häufig ab einer Schadenshöhe von ca. 2.500 Euro gespeichert.
Kommt es später erneut zu einem Unfall am selben Fahrzeugbereich, löst ein früherer HIS-Eintrag bei der regulierenden Versicherung eine genauere Prüfung aus: „Wurde der alte Schaden tatsächlich repariert, oder versucht hier jemand, doppelt abzukassieren?"
Die fiktive Abrechnung ist Ihr gutes Recht (BGH, Urteil vom 28.01.2025, Az.: VI ZR 300/24). Sie dürfen frei entscheiden, ob, wo und wie Sie reparieren lassen. Aber: Wenn Sie fiktiv abrechnen und später reparieren – egal ob in der Werkstatt oder selbst – sollten Sie die Reparatur lückenlos dokumentieren.
HIS-Selbstauskunft: So gehen Sie vor
- Notieren Sie die 17-stellige Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) Ihres Autos.
- Fertigen Sie eine lesbare Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil I an.
- Rufen Sie das Online-Formular auf der Webseite der Besurance HIS GmbH auf.
- Stellen Sie den Antrag nach Art. 15 DSGVO – kostenlos, einmal jährlich.
7. Der Schlüssel: Nachweis der fachgerechten Reparatur
Die Darlegungs- und Beweislast
Im deutschen Zivilprozessrecht gilt: Wer etwas behauptet, muss es beweisen. Wenn die gegnerische Versicherung einen Vorschaden einwendet, müssen Sie darlegen und beweisen, dass der alte Schaden fachgerecht und vollständig beseitigt wurde.
Die gute Nachricht: Der BGH macht es leichter
„Eine überzogene Forderung an die Substantiierungslast des Geschädigten bei der Darlegung vorangegangener Reparaturen widerspricht den prozessualen Grundsätzen. Es genügt, wenn die behauptete fachgerechte Instandsetzung durch eine Begutachtung im gerichtlichen Verfahren überprüfbar ist." – BGH, Beschluss vom 06.06.2023, Az.: VI ZR 197/21
Das bedeutet: Sie müssen nicht zwingend alte Werkstattrechnungen vorlegen. Es genügt, wenn Sie die Reparatur nachvollziehbar schildern und diese Behauptung durch einen Sachverständigen im Prozess überprüfbar ist. Dennoch gilt: Je besser Ihre Dokumentation, desto stärker Ihre Position.
Beweiserleichterung bei der Schadenshöhe (§ 287 ZPO)
Geht es vor Gericht nur noch um die Höhe des Schadens, kommt der erleichterte Beweismaßstab des § 287 ZPO zur Anwendung. Das Gericht darf den Schaden dann schätzen, ohne jeden verbleibenden Zweifel ausräumen zu müssen.
8. Eigenreparatur & Privatreparatur: Nachweispflicht und Fallstricke
Einer der häufigsten Streitpunkte in der Praxis betrifft Fälle, in denen der Geschädigte seinen Vorschaden selbst repariert hat – sei es durch handwerkliches Geschick, mit Hilfe eines befreundeten Mechanikers oder durch den Kauf gebrauchter Ersatzteile. Darf das als Nachweis gelten? Und wenn ja: Was müssen Sie beweisen können?
Das Gesetz verlangt keine Profi-Werkstatt. Das Prinzip der Dispositionsfreiheit (BGH, Urteil vom 28.01.2025, Az.: VI ZR 300/24) erlaubt Ihnen, den Schaden so zu reparieren, wie Sie es für richtig halten – auch selbst. Entscheidend ist allein, ob der Zustand vor dem Folgeunfall tatsächlich wiederhergestellt war. Das ist die Messlatte. Und das müssen Sie beweisen.
Was muss bei einer Eigenreparatur nachgewiesen werden?
Im Gegensatz zur professionellen Werkstattreparatur – die durch die Rechnung nahezu von selbst beweissicher ist – müssen Sie bei einer Eigenreparatur drei Dinge substantiiert darlegen:
- Dass die Reparatur stattgefunden hat – Zeitpunkt, Ort und Umfang der Arbeiten müssen konkret geschildert werden.
- Welches Material verwendet wurde – Die eingebauten Ersatzteile müssen mit Belegen (Kassenbons, Online-Bestellhistorie) nachgewiesen werden. Die Teilenummern sind hier entscheidend.
- Dass das Ergebnis fachgerecht war – Der Zustand muss dem Zustand vor dem Erstschaden entsprochen haben. Fotos nach der Reparatur sind dafür der wichtigste Beweis.
Nur mündliche Aussage: „Ich habe es selbst repariert."
Fotos vor und nach Reparatur (mit EXIF-Datum), keine Belege
Fotos + Ersatzteilbelege mit Teilenummern + Zeuge
Alle obigen + schriftliche Bestätigung eines Kfz-Sachverständigen
Der Sachverständige als Retter in der Not
Auch wenn Sie keine Rechnung haben, kann ein gerichtlich beauftragter Kfz-Sachverständiger die Eigenreparatur rückwirkend nachweisen. Er prüft:
| Was der Gutachter untersucht | Was er dabei feststellen kann |
|---|---|
| Lackschichtdickenmessung | Ob das Bauteil neu lackiert oder das Original-Werksblech vorhanden ist |
| Schraubenbilder und Dichtungen | Ob Teile aus- und eingebaut wurden (Drehmomentspuren, Silikon-Rückstände) |
| Schweiß- oder Klebenahtqualität | Ob eine fachgerechte Verbindung hergestellt wurde |
| Teilenummer und Herstellerdaten | Ob ein originales oder gebrauchtes Ersatzteil verbaut wurde |
| Geometrie des Bauteils | Ob das Teil ordnungsgemäß sitzt oder noch deformiert ist |
Herr Özdemir hatte seine Stoßstange nach einem Auffahrunfall selbst ersetzt: Er kaufte eine gebrauchte Original-Stoßstange für 120 Euro aus einem Online-Automarkt und baute sie mit einem Freund ein. Beim Folgeunfall ein Jahr später zweifelt die Versicherung die Reparatur an. Im gerichtlichen Verfahren untersucht der Sachverständige das Fahrzeug und stellt fest: Die Stoßstange ist ein originales BMW-Bauteil mit dem korrekten Fertigungsdatum, ordnungsgemäß montiert, keine Restdeformierungen aus dem Vorschaden erkennbar. Ergebnis: Das Gericht spricht nach § 287 ZPO den vollen Schadensersatz zu – auch ohne Werkstattrechnung.
Frau Lenz hatte versucht, eine Delle in der Fahrertür selbst mit Spachtel zu kaschieren. Optisch sah es passabel aus. Als sie nach einem Seitenaufprall Schadensersatz fordert, messen der Sachverständige per Schichtdickenmessgerät 4–6 mm Spachtelauftrag an der alten Schadenstelle. Die Substanz der Tür war nie instandgesetzt worden – nur optisch überdeckt. Ergebnis: Die Reparatur wird als nicht fachgerecht eingestuft. Die Versicherung reguliert nur den über den Vorschaden hinausgehenden Mehrschaden, der nahezu null beträgt. Der Schadensersatz entfällt weitgehend.
Das Dünneis: Gebrauchte Ersatzteile und „Bastlerkäufe"
Besondere Vorsicht ist geboten, wenn bei der Eigenreparatur gebrauchte Ersatzteile aus dem Automarkt oder Schrottplatz verwendet wurden. Zwar ist dies rechtlich zulässig – auch ein gebrauchtes, intaktes Bauteil stellt den ursprünglichen Zustand wieder her. Aber: Die Versicherung wird argumentieren, dass das Fahrzeug durch ein gebrauchtes Teil nicht vollständig in den ursprünglichen Zustand zurückversetzt worden sei. Kontern Sie das mit einer Sachverständigenbestätigung, die die technische Gleichwertigkeit des eingebauten Teils bescheinigt.
Was ist mit rein kosmetischen Eigenmaßnahmen?
Wer eine Delle mit Politur übertüncht, Kratzer mit Lackstift abdeckt oder Spachtel ohne Grundschicht aufträgt, hat das Bauteil nicht repariert – sondern nur kaschiert. Ein Lackschichtdickenmessgerät entlarvt solche Maßnahmen mit einer Genauigkeit von Mikrometern. Der Sachverständige wird in solchen Fällen klar feststellen, dass die strukturelle Beschädigung fortbestand. Konsequenz: kein Anspruch auf das Bauteil, allenfalls auf den neuen Lack.
9. Praxisbeispiele: Vom Parkrempler bis zum Lackier-Trick
Fall 1: Der klassische Parkplatzunfall
Frau Müller rechnet nach einem Parkplatz-Touchier fiktiv ab (1.200 Euro) und lässt die Stoßstange drei Monate später für 800 Euro reparieren. Bei einem Folgeunfall weist sie die Werkstattrechnung vor. Ergebnis: Voller Schadensersatz für den neuen Schaden. Der „Haken" war raus.
Fall 2: Der Gebrauchtwagenkauf mit unbekannter Vorgeschichte
Herr Schmidt kauft einen Audi A4 „unfallfrei". Beim Folgeunfall findet der Gutachter ältere Spachtelschichten. Da die frühere Reparatur fachgerecht war und der neue Schaden abgrenzbar ist, erhält Herr Schmidt vollen Schadensersatz. Zusätzlich kann er den Verkäufer wegen arglistiger Täuschung in Regress nehmen.
Fall 3: Die gefährliche Doppelabrechnung
Herr Wagner rechnet fiktiv 3.500 Euro für einen Heckschaden ab, repariert aber nicht. Beim Folgeunfall fordert er erneut 3.500 Euro. Das HIS-System schlägt an. Da er die Reparatur nicht nachweisen kann, wird die Zahlung für die Stoßstange verweigert. Im schlimmsten Fall droht ein Ermittlungsverfahren wegen Versicherungsbetrugs (§ 263 StGB).
Fall 4: Nur der Gutachter-Ansatz zeigt Lackierung – ein gutes Zeichen
Frau Braun hatte ihre Stoßstange nach einem Vorschaden erneuern lassen. Der neue Gutachter setzt beim Folgeunfall nur Lackierungskosten an – keine neue Stoßstange. Dass der Gutachter kein neues Bauteil ansetzt, zeigt: Die Substanz ist intakt, der Vorschaden wurde offensichtlich fachgerecht repariert. Regulierung: reibungslos.
Fall 5: Bauteil überlackiert, aber nicht repariert – nur Lackierung wird erstattet
Herr Kaplan hatte nach einem Auffahrunfall 2.100 Euro fiktiv abgerechnet. Die hintere Stoßstange war eingedrückt und gerissen. Statt sie zu erneuern, ließ er – um Geld zu sparen – einen Bekannten die Risse mit Spachtel auffüllen und die Stoßstange frisch lackieren. Optisch sah das Ergebnis gut aus. Die strukturelle Beschädigung blieb jedoch bestehen: Das Kunststoff-Trägermaterial war weiterhin gebrochen, die Energieabsorber dahinter irreparabel verformt.
Ein Jahr später fährt ihm jemand erneut hinten auf. Der neue Gutachter nimmt die Stoßstange unter die Lupe:
- Lackschichtdicke an der alten Schadenstelle: 5,8 mm (Werksnorm: max. 1,2 mm) – massiver Spachtelauftrag
- Trägermaterial: Risse und Klebespuren unter dem Lack erkennbar
- Energieabsorber: deformiert, nicht ausgetauscht
- Funktion der Stoßstange: nicht wiederhergestellt
Der Sachverständige kommt zu dem Ergebnis: Die Stoßstange war zum Zeitpunkt des Folgeunfalls zwar optisch überarbeitet, strukturell aber nicht fachgerecht repariert. Der „Haken" war nicht herausgekommen – er war nur mit Spachtel und Lack abgedeckt worden.
Die Versicherung des Unfallgegners reguliert daher:
| Position | Anspruch? | Begründung |
|---|---|---|
| Neue Stoßstange (850 €) | Nein | Stoßstange war bereits strukturell zerstört. Kein neuer Schaden am Bauteil. |
| Neue Lackierung (420 €) | Ja | Der Lack war nach dem Folgeunfall tatsächlich neu beschädigt. Dieser Teil des Schadens ist erstattungsfähig. |
| Energieabsorber (280 €) | Nein | Bereits aus dem Vorschaden verformt. Kein neuer Schaden entstanden. |
| Montage/Demontage (180 €) | Teilweise | Nur anteilig für die Lackierungsarbeiten erstattungsfähig. |
Fazit: Herr Kaplan erhält statt der geforderten ~1.730 Euro nur die Lackierungskosten in Höhe von etwa 420 Euro – weil das Bauteil selbst strukturell nicht wiederhergestellt worden war. Der kosmetische Eingriff hat ihm am Ende mehr geschadet als genützt.
Eine kosmetische Kaschierung ist keine Reparatur im Rechtssinne. Wer Geld sparen will, sollte die Stoßstange lieber günstig aus dem Automarkt kaufen und korrekt einbauen – selbst mit Eigenreparatur, dafür aber strukturell fachgerecht. Eine schlecht gespachtelte Stoßstange spart kurzfristig 500 Euro und kostet beim Folgeunfall 1.500 Euro Schadensersatz.
Fall 6: Verschiedene Bauteile – kein Problem
Herr Fischer hatte einen Vorschaden an der hinteren Stoßstange links. Der neue Unfall beschädigt jedoch Kotflügel hinten rechts und Heckleuchte rechts. Da Vorschaden und neuer Schaden unterschiedliche Bauteile betreffen, gibt es keine Überschneidung. Ergebnis: Voller Schadensersatz für Kotflügel und Heckleuchte.
10. Abzüge und Fallstricke: „Neu für alt" und Wertminderung
Der Abzug „Neu für alt" (Vorteilsausgleichung)
| Bauteil | Abzug üblich? | Begründung |
|---|---|---|
| Kotflügel, Stoßstange, Tür | Meist kein Abzug | Karosserieteile sollen ein Autoleben lang halten. |
| Reifen (fast abgefahren) | Bis zu 100 % Abzug | Bei Restprofil nahe 1,6 mm wären die Reifen ohnehin fällig. |
| Auspuffanlage (stark korrodiert) | Teilweiser Abzug | Wenn die Anlage bereits stark verrostet war. |
| Batterie (sehr alt) | Teilweiser Abzug | Ähnlich wie bei Reifen: Wenn ohnehin am Ende der Lebensdauer. |
Der merkantile Minderwert
Selbst nach einer perfekten Reparatur ist ein Unfallwagen auf dem Gebrauchtwagenmarkt weniger wert als ein vergleichbares, unfallfreies Fahrzeug. Diesen psychologischen Makel muss die gegnerische Versicherung durch eine Einmalzahlung ausgleichen. Auch bei einem Fahrzeug mit Vorschaden kann ein zusätzlicher merkantiler Minderwert entstehen, wenn der neue Unfall eine qualitativ andere Dimension erreicht.
11. Ihre Checkliste: So schützen Sie sich als Autofahrer
- Jeden Schaden sofort fotografieren – Detaillierte Fotos aus mehreren Winkeln, auch das Kennzeichen des Unfallgegners und die Unfallstelle.
- Reparaturrechnungen mindestens 10 Jahre aufbewahren – Auch für Eigenreparaturen: Belege für gekaufte Ersatzteile mit Teilenummern.
- Nach jeder Reparatur erneut fotografieren – Dokumentieren Sie das Ergebnis mit Fotos (Datum im EXIF-Tag!), damit Sie nachweisen können, dass der Schaden behoben wurde.
- Gutachten archivieren – Jedes Schadensgutachten ist Gold wert. Digital sichern, Kopie in Papierform aufbewahren.
- Bei Eigenreparatur: Sachverständige hinzuziehen – Eine schriftliche Bestätigung eines Kfz-Sachverständigen, dass die Reparatur fachgerecht erfolgt ist, ist der stärkste mögliche Beweis.
- Nicht nur kaschieren, wirklich reparieren – Spachtel und Lackstift sind kein Ersatz für echte Reparatur. Ein Schichtdickenmessgerät entlarvt jede Kaschierung.
- HIS-Selbstauskunft einholen – Besonders beim Kauf eines Gebrauchtwagens: kostenlose HIS-Auskunft einholen.
- Vorschäden beim Gutachter immer angeben – Ehrlichkeit schützt Sie vor dem Vorwurf der Täuschung und ermöglicht eine saubere Abgrenzung.
- Frühzeitig anwaltliche Hilfe suchen – Sobald die Versicherung einen Vorschaden einwendet, sollten Sie MANDATI kontaktieren. Die Kosten trägt in der Regel die gegnerische Versicherung.